Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als:
Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung beantragen
Kontakt
FD Bürgerservice & Ordnung
Frau Sander
A - M = Telefon: 491-114
Frau Zisack
N - Z = Telefon: 491-117
Erdgeschoß, Zimmer 1 b
Wichtige Fragen zur Beantragung von Wohngeld
Wann habe ich keinen Anspruch auf Wohngeld
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (vorher Bürgergeld) oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Voraussetzungen zur Wohngeldbeantragung
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein.
Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer
Stiftswohnung, - Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber
eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, - Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder
mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes,
wenn Sie in diesem Haus wohnen, - Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem
Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang
enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann, - Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren
Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist. - Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise
bemisst. - eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte
oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt
(welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach
erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde
gezahlt wird
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer
Eigentumswohnung, - Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstelle, - Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle,
falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den
Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann, - Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des
Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des
Erbbaurechtes haben. - Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen
und die Belastung hierfür aufbringen.
Welche Unterlagen benötige ich für den Wohngeldantrag
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
(zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld), - Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen.
Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind.
Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
- BAföG-Bescheid (Studierende),
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, - Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
- Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den
Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen. - Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das
Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche
Anmeldung vorlegen.
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus:
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag Mietzuschuss
- Unterschriebener Datenschutzhinweis
- Formular Vermieterbescheinigung
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag Lastenzuschuss
- Unterschriebener Datenschutzhinweis
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Welche Fristen muss ich beachten
Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.
Wie lang ist die Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Wohngeldantrag
Es gibt folgende Hinweise:
regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld / Grundsicherung gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag
erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
o zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
o zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
o zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden, - ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen
Erwerbstätigkeit) und - ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Links
Rechtsgrundlage
- § 26 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
- § 1 Wohngeldgesetz (WoGG)
- § 22 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV
Weiterführende Informationen
Formulare
Antrag Mietzuschuss
Weiterleistungsantrag für einen Mietzuschuss
Antrag Lastenzuschuss
Weiterleistungsantrag für einen Lastenzuschussfinden
Datenschutzhinweis zum Wohngeldantrag
Vordruck Vermieterbescheinigng
Online Anträge
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